
Für eine erfolgreiche Genehmigung empfehlen ASZ Sicherheitstechniker Kooperation mit den Behörden von Anfang an.
Bei Prüfungen nach § 82 b Gewerbeordnung (alle fünf Jahre verpflichtend) kommt es häufig zu Beanstandungen durch Abweichungen von behördlichen Auflagen. Immer wieder sind in Gewerbebescheiden Auflagen zu finden, die von Unternehmen nicht eingehalten werden können.
Josef Auer, ASZ-Sicherheitstechniker und Leiter des Technischen Büros, rät deshalb seinen Kunden zu Kooperation statt Konfrontation. "Man sollte bei Einreichungen und Änderungen die Behörde von vornherein miteinbeziehen. Bei einer Offenlegung der Tatsachen ist in den meisten Fällen eine gute Konsenslösung erreichbar" berichtet Auer.
Gelungene Kooperation
Ein Beispiel für eine gelungene Umsetzung ist die Beratung durch das ASZ bei der Firma Oberaigner. Das Unternehmen ist führender Hersteller von Allradgetrieben. Im Zuge der ständigen Expansion und Einführung neuer Arbeitsverfahren standen Genehmigungsverfahren für die Aufstellung eines Stickstofftanks, eines Gaslagers und andere Änderungen an. Josef Auer war von Beginn an bei den Verhandlungen eingebunden. So konnte rechtzeitig erkannt werden, dass einige Vorgaben gar nicht oder nur sehr schwer erfüllbar gewesen wären. Für diese Punkte wurden Alternativen erarbeitet, die von der Behörde genehmigt wurden. Der Firma Oberaigner bliebe dadurch unnötiger Zeitaufwand und Ärger erspart,
Das ASZ unterstützt Unternehmen bei genehmigungspflichtigen Änderungen der Betriebsanlage, berät die Betriebe bei etwaigen Auslegungsfragen und erstellt Gutachten. Somit werden für Änderungen von Betriebsanlagen rechtssichere und wirtschaftlich vertretbare Rahmenbedingungen geschaffen und die Legal Compliance sichergestellt.
Wann ist eine Änderung der Betriebsanlage genehmigungspflichtig?
Genehmigungspflichtige Änderungen (§ 81 Abs. 1 Gewo)
- Änderungen, die Auswirkungen auf die Schutzinteressen
haben (Leben, Gesundheit, Belästigung)
Anzeigenpflichtige Änderungen (§ 81 Abs. 3 Gewo)
- Austausch gleichartiger Maschinen und Geräte
- Anlagenänderungen, die das Emissionsverhalten der
Anlage nicht nachteilig verändern.
- Aus-, Zu- und Umbauten, sofern sie nicht unter
genehmigungsfreie Änderungen fallen.
Genehmigungsfreie Änderungen (§ 81 Abs. 2 Gewo)
- Geringfügige Änderungen, wenn Auflagenpunkte und
gesetzliche Vorgaben nicht verletzt wurden
- Änderungen durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
- Bescheidmäßige Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes
- Änderungen zur Anpassung von Verordnungen
- Maschinen - Geräte - Ausstattung
Gerne beraten wir Sie in Sachen Betriebsanlagen: office@asz.at