DAS ASZ INGENIEURBÜRO INFORMIERT:

1. April 2019,      

Elektromagnetische Felder (EMF) am Arbeitsplatz sind aufgrund der neuen Kommunikations- und Informationstechnologie aber auch in der modernen Produktion und Medizin allgegenwärtig.In manchen Fällen ist die Intensität so hoch, dass eine Auswirkung auf Gewebe, Muskeln, Nerven und Sinnesorgane nicht ausgeschlossen werden kann. Aus diesem Grund müssen Arbeitsstätten bezüglich der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern auf den Menschen evaluiert werden. Gerne helfen hier die ASZ-Sicherheitsfachkräfte bei der Umsetzung. 

DIE EMF-EVALUIERUNG ERFOLGT IN ZWEI RICHTUNGEN:
1. Ermittlung der Quellen - Hier wird auch auf die Kennzeichnung und Herstellerangaben geachtet.

  • Magnetische Gleichfelder - Permanentmagnete, Elektromagnete, (hohe) Gleichströme
  • Niederfrequente Wechselfelder: (Hohe) Spannungen und deren elektrische Felder Magnetische Felder: (Hohe) Wechselströme – Energieversorgung mit 50 Hz, Elektroschweißen, Hauptverteiler & Stromschienen, Trafos, leistungsstarke Geräte Geräte, die Wechselfelder nutzen: Induktionsherd, induktive Erwärmung, …
  • Hochfrequente elektromagnetische Felder („Strahlung“): Funk- und Telekommunikation, HF-Erwärmung (medizinisch, Gewerbe)  

2. Ermittlung besonders gefährdete ArbeitnehmerInnen
Das sind Jugendliche, werdende/stillende Mütter und Personen mit

  • passiven/metallischen Implantaten: Prothesen, künstliche Gelenke, Stents, Stifte, Platten, …
  • nicht entfernten Metallsplittern oder eingesetzter Spirale
  • am Körper getragenen, metallischen Gegenständen wie Brille, Schmuck, Piercing etc.

Kommen an einem Arbeitsplatz nur Quellen vor, bei denen mit keiner direkten oder indirekten Gefährdung zu rechnen ist, ist ihre Unbedenklichkeit in der Dokumentation der Evaluierung festzuhalten. Laut Einführungserlass des ZAI zur Evaluierung nach VEMF kann bei Büroarbeitsplätzen mit üblichen elektrischen Arbeitsmitteln von einer Einhaltung der Expositionsgrenzwerte ausgegangen werden.

Alle Bereiche/Quellen, in denen tatsächlich ein Auslösewert überschritten wird, sind unverzüglich zu kennzeichnen und zu dokumentieren und es ist über die erkannten Risiken zu informieren und zu unterweisen. Etwaige Herstellerangaben oder Messungen und Berechnungen sind der Dokumentation beizufügen.

Sie haben bereits eine ältere Evaluierung nach §66 ASchG und dem damaligen Stand der Technik?
Eine positiv erfolgte Evaluierung ist nach wie vor gültig! Auch Bescheide bleiben gültig, es sind lediglich die Grenzwerte durch die VEMF zu ersetzten, welche meist höhere Werte zulässt.