DAS ASZ INGENIEURBÜRO INFORMIERT:

4. Mai 2021,      

Ist die Errichtung von Photovoltarik-Anlagen und E-Ladestationen genehmigungspflichtig?

Nein, laut neuem Erlass des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Unternehmen, die in moderne, erneuerbare Selbstversorgungsmodelle wie insbesondere Photovoltarik investieren, stellen sich nicht nur zukunftssicher auf, sondern leisten auch ihren Beitrag zur Bewältigung des Klimawandels. Deshalb hat das BM für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in seinem neuen Erlass festgelegt, dass die Wirtschaft in diesem Bestreben nicht durch bürokratische Hürden behindert wird und Forderungen nach rechtlich nicht erforderlichen Genehmigungsverfahren unterbleiben.

Man bezieht sich dabei auf das Ergebnis der Gewerbereferententagung 2016, TOP 17, in welcher ausdrücklich festgehalten wurde, dass Ladestationen von elektrischen Kraftfahrzeugen und Photovoltarikanlagen generell die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 GewO geschützten Interessen nicht gefährden oder beeinträchtigen.

Eine Umstellung auf nachhaltige Energiequellen ist daher nicht genehmigungspflichtig, solange keine spezifischen ungewöhnlichen oder gefährlichen örtlichen Umstände gegeben sind.

Letztere lösen im Einzelfall eine Genehmigungspflicht aus. Das können sein:

  • Situierung in einem Gefährdungsbereich, wie z. B. Versperren von Notausgängen, Beeinträchtigung von Verkehrswegen oder Fluchtwegen, Installation innerhalb eines explosionsgeschützten Bereiches oder Situierung in einem Bereich, der für die Gewährleistung eines störungsfreien Verkehrsflusses relevant ist.
  • Elektrotechnisch unsichere Ausführung, also Installationen, die nicht entsprechend den Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993 und der Elektrotechnikverordnung 2020 – ETV 2020, BGBl. II Nr. 308/2020 hergestellt werden.
  • Anordnung der Paneele in einer ungewöhnlichen Weise, die dazu führt, dass die Paneele den Lichteinfall des Sonnenlichtes gezielt oder gar gebündelt gegen einen Nachbarn reflektieren.

Die Behörde geht davon aus, dass ein Betriebsinhaber weiß, wo sich Notausgänge oder explosionsgeschützte Bereiche in seiner Betriebsanlage befinden und dass für Planung, Installation und Anschluss der Anlage entsprechend befugte Gewerbetreibende beauftragt werden, und hält daher eine behördliche Leitung für nicht notwendig.

Mit der beratenden Unterstützung des ASZ Ingenieurbüros sind Sie aber auf jeden Fall auf der sicheren Seite.