Gutachten für die Erweiterung der Arbeitszeit auf 24 Stunden

4. September 2016,      

Unsere Erfahrungen bei der Erstellung von Gutachten für die Erweiterung der Arbeitszeit auf 24 Stunden.

Vor allem auf Wunsch der Mitarbeiter wurden wir in den letzten Jahren immer wieder gebeten solche Gutachten zu erstellen. Unsere Aufgabe ist es zu beurteilen, ob es dabei gesundheitlich zu keiner Mehrbelastung kommt, als bei einem 12 Stunden Dienst. Im Prinzip heißt das, ob ein erholsamer Schlaf während der Dienstzeit möglich ist.

Insbesondere im Sozialbereich in der Betreuung von Wohngemeinschaften, in der Heimbetreuung oder jetzt aktuell im Bereich der Flüchtlingshilfe werden Menschen durch Sozialarbeiter oder Behindertenbetreuer usw. rund um die Uhr begleitet. Sie müssen an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (Heim, Wohnhaus usw.) anwesend sein und sind unter Tags häufig zu zweit, sodass man von einer Arbeitsbereitschaft sprechen kann. Das heißt, dass sie jederzeit bei Bedarf z.B. bei einer plötzlich auftretenden Erkrankung eines Klienten oder, wenn dieser einen Rat und Unterstützung benötigt, ihre Arbeit aufnehmen müssen. Wenn in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit fällt, kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden, durch Überstunden auf maximal 13 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden.

Haben Mitarbeiter die Möglichkeit sich in einem eigenen Raum niederzulegen und zu schlafen und ist dieser Schlaf üblicherweise ungestört, so kann dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zugelassen werden, sofern es der Kollektivvertrag zulässt. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt 60 Stunden, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten. Der Durchrechnungszeitraum ist im Kollektiv­vertrag festzulegen und die Ruhezeitenbestimmungen sind einzuhalten. Hilfreich für die Evaluierung – das Erstellen eines arbeitsmedizinischen Gutachtens – sind Aufzeichnungen darüber, wie oft die Mitarbeiter in der Nacht geweckt werden, ob es eine gute Organisation für das Thema Übergriffe gibt, ordentliche Übergaben und der Informationsfluss gewährleistet sind sowie ein eigener Raum mit eigenem Sanitärbereich zur Verfügung steht, der als besondere Erholungsmöglichkeit genutzt werden kann. Vollständige Sicherheits-Gesundheitsschutzdokumente, regelmäßige Betreuung durch Präventivkräfte, Evaluierung vor allem auch psychischer Belastungen sind Voraussetzung für solche Gutachten.

Mitarbeiter, die aber weit weg von der Arbeitsstätte wohnen und dann ev. noch zwei Stunden Heimfahrt antreten müssen, sollten keine 24 Stunden Dienste machen müssen. Auch sollten ältere Arbeitnehmerinnen auf Wunsch bei ihrem Dienstplan auf solche Dienste verzichten dürfen. Geeignet sind Mitarbeiter, die auch in fremden Betten und in fremder Umgebung gut schlafen können und die sich keinen Stress daraus machen, womöglich nicht aufzuwachen, falls sie doch jemand in der Nacht benötigt. Mütter kennen diese Thematik allzu gut!

Aus unsere Sicht sind solche Arbeitszeitflexibilisierungen sinnvoll, wenn dabei die Bedürfnisse der Mitarbeiter berücksichtigt werden. Das arbeitsmedizinische Gutachten stellt sicher, dass keine gesundheitlichen Mehrbelastungen entstehen.

Von Dr. Hana Mayrhofer und
Dr. Susanne Leber