Brandschutz ein wichtiges Thema

25. März 2019,      

Womit keiner rechnet, passiert trotzdem immer wieder – ein Firmenbrand. Abgesehen von den hohen Kosten, die Unternehmen durch Brände entstehen, werden Menschen in große Gefahr gebracht. Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung sind deshalb genaue Anforderungen – für JEDEN BETRIEB – festgelegt:

AUSZUG AUS DEM ARBEITNEHMERINNENSCHUTZGESETZ I.D.G.F (ASchG)
§25 (1) Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundhiet der Arbeitnehmer zu vermeiden.

(4) Arbeitgeber haben Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

AUSZUG AUS DER ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG I.D.G.F (AStV)
§ 44a. (1) Wenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein/e Brandschutzbeauftragte/r bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r, ein/e Brandschutzwart/ in oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

1. Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,

2. im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte verlassen haben,

3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer/innen unbedingt notwendig ist.       

 (2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/ innen zuständig sind, befreit die Arbeitgeber/innen nicht von ihrer Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 ASchG.